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Presseerklärung vom 23.09.2015:

Magistratsmehrheit contra Bürgerbegehren - Linke/Liste Solidarität
bewertet Magistratsbewertung

Der Magistrat legt mit der DS 551/11-16 seine rechtlichen Einschätzungen - genauer wohl: die seiner Mehrheit, noch genauer: die von dieser Mehrheit politisch für opportun gehaltenen, in rechtliche Form gekleideten Aussagen - zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Den Baumbestand auf dem Marktplatz in Rüsselsheim erhalten“ vor. Sein Fazit: Das Bürgerbegehren sei unzulässig.

Drei Gründe werden dafür angeführt:

1.) Es gehe nicht um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde (siehe dazu § 8b der Hessischen Gemeindeordnung/HGO)

Die Gestaltung des zentralen Rüsselsheimer Platzes, die nicht nur bezüglich Verkehrsführung und –regeln sondern auch bezüglich der Gestaltung selbst in der DS 514/11-16 des Magistrats ein wesentlicher Bestandteil war; die dann bei der Bürgerversammlung am 1. Juli im Mittelpunkt der Diskussion stand, die von OB Patrick Burghardt selbst als besonders wichtig betont wurde, zu der es von allen in der Stadtverordneten-versammlung vertretenen Fraktionen Änderungsanträge zur Drucksache gab, soll nicht wichtig sein? Ganz abgesehen davon, dass die 3550 Unterschriften (davon etwa 3000 zweifelsfrei gültige) und die Gespräche an den Infoständen zeigen, dass diese Angelegenheit für eine große Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sehr wichtig ist. Die Drucksache versucht absurderweise, das Ganze als kleine Baumfällaktion, die allein in die Zuständigkeit des Magistrats fällt, abzutun.

2.) Es liege keine ordnungsgemäße Begründung vor.

Zwar ist auch den Autoren der Drucksache klar, dass die Begründung des Bürgerbegehrens eine für das Bürgerbegehren werbende sein kann - was denn sonst - und es „Sache der abstimmungsberechtigten Bürger (ist), sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den in dem Bürgerbegehren vorgetragenen Argumenten folgen wollen“, aber dann wird frech behauptet, die Begründung suggeriere den Bürgern, die StVV „habe ohne irgendeinen sachlichen Grund das Fällen der Bäume beschlossen“. Die Begründung sagt aber: „Die Begründung für das Fällen der Bäume leuchtet nicht ein“, „suggeriert“ den Bürgerinnen und Bürgern also klar, dass es eine Begründung gab.

3.) Es liege kein ausreichender Kostendeckungsvorschlag vor.

Das Bürgerbegehren verlangt, vier Bäume nicht zu fällen, also sich Aufwand und Kosten dafür zu sparen. Die weitere Ausgestaltung des Platzes unter den Bäumen überlässt das Begehren bewusst der Stadtverordnetenversammlung. Die könnte sich z.B. für die billigste Variante „keine Änderung unter den Bäumen“ entscheiden, wodurch sich gegenüber dem StVV-Beschluss vom 16.7. (wassergebundene Decke unter sieben erhaltenen Bäumen und einem neugepflanzten) sogar eine weitere deutliche Kostenreduktion ergäbe, sie könnte aber auch deutlich teurere Maßnahmen beschließen, wie sie von einigen Bündnisgrünen jetzt ins Gespräch gebracht wurden – nur muss dafür natürlich ein Bürgerbegehren nicht prophylaktisch einen Kostendeckungsvorschlag machen.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit hat nach § 8b der HGO die Stadtverordnetenversammlung zu treffen. Am vernünftigsten wäre es natürlich, wenn eine Mehrheit der Stadtverordneten sagte: wir folgen dem Begehren der Bürgerinnen und Bürger in der Form, dass wir die Umsetzung der Planungsvariante A aus DS 514 - alle Bäume erhalten, drei zusätzlich in die durch die Verlegung des Bushalts entstehende Lücke pflanzen - beschließen. So jedenfalls der Vorschlag der linken Liste.

 

 

   
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