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Facebook-Notiz von Heinz-Jürgen Krug vom 11.05.2016:

Saubere Ganter mit kurzen Beinen in der Anstalt

Da werden in Sachen Bürgerbegehren AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) in den letzten Wochen ständig ziemlich fette „proper ganders“ (http://www.tep-online.info/fable/gander.htm) durch die Dörfer Rüsselsheim/Raunheim gejagt.

Aktuell dringt aus der vertraulichen Magistratssitzung nach draußen, dass aus den von OB Burghardt bestellten Gutachten hervorgehe, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig sein soll (was dann leicht verfremdet als Feststellung  „Bürgerbegehren wohl nicht zulässig“ in die Überschrift des Rüsselsheimer Echos gelangt). Grund soll nach den Informationen, die dem Echo vorliegen, sein, dass „ein Begehren gegen eine Organisations-form wie die Anstalt öffentlichen Rechts nicht möglich sei“. Sollte diese Information korrekt sein, so kann sich als Begründung wohl nur auf § 8b (2) der HGO „Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über  … 2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung“ berufen werden. Natürlich haben wir uns bei der BI (und einige nicht zum ersten Mal) vor Einleitung des Bürgerbegehrens den einschlägigen § 8b der HGO gut angesehen.

Dass die Frage, ob eine Gemeinde Aufgaben wie Müllabfuhr, Grünpflege, Pflege von Sportstätten. Spielplätzen, Friedhöfen an eine gemeinsam mit einer anderen Gemeinde betriebene Anstalt auslagert eine der „inneren Organisation der Gemeindeverwaltung“ sei, schien uns damals und scheint mir immer noch eine selbst für Juristen (pardon für die polemisch überspitzte Denunziation eines gesamten Berufsstandes, Mitlesende sind selbstverständlich ausgenommen) arg kreativ-unlogische Denkfigur zu sein.  

 

 

   
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